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Datenschutzverordnung im Tennisclub Beverungen e.V.
Tennisclub Beverungen e.V.
Grüner Weg 13
37688 Beverungen
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Ansprechpartner:
1. Vorsitzender
Bernd Gobrecht
Unterm Eisberg 57
37688 Beverungen
Telefon: 05273 / 35640
Fax: 05273 / 35641
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Datenschutz (DS-GVO) im Verein und die neue Datenschutz-Grundverordnung
Ab dem 25.05.2018 gelten die Vorschriften nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die neuen Regelungen gelten nicht nur für "Unternehmen" (Art. 4 Nr. 18 DS-GVO), sondern für alle natürlichen und juristischen Personen - auch für Vereine.
Die meisten der geltenden Vorschriften sind aber nicht neu, sondern ergaben sich schon bisher aus dem BDSG.
Welche Daten müssen geschützt werden?
Der Datenschutz betrifft personenbezogene Daten. Das sind alle Einzelangaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse. In Vereinen betrifft das vor allem Mitglieder, daneben aber auch Spender, Klienten, Kunden usf. Typischerweise erhoben werden Name und Anschrift, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung u.ä. All das sind personenbezogene Daten. Die Art der Erfassung (digital oder auf Papier) spielt keine Rolle.
Der Datenschutz bezieht sich auf das Erheben, Verarbeiten (Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen) und Nutzen (jede Verwendung) von Daten.
Erlaubnis
In vielen Fällen müssen die Betroffenen die Erlaubnis zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten geben. Das ist nicht erforderlich, wenn Daten im Rahmen einer vertraglichen Beziehung erhoben werden müssen. Bei Vereinen ist diese vertragliche Beziehung die Mitgliedschaft. Die für die Mitgliederverwaltung erforderlichen Daten dürfen also in jeden Fall verwendet werden.
Das gleiche gilt, wenn die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind. Das gilt z.B. für Spender. Hier müssen die Spendenbescheinigungen mit ihren Daten 10 Jahre aufbewahrt werden.
Zuständigkeit
Zuständig für den zum Schutz personenbezogener Daten ist der Vorstand.
Wenn im Verein mehr als neun Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt, muss er einen Datenschutzbeauftragten bestellen, der selbst nicht Vorstandsmitglied sein darf. Die meisten Vereine müssen also keinen Datenschutzbeauftragten haben.
Bestellt wird der Datenschutzbeauftragte in der Regel durch den Vorstand. Er muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. (§ 4 f Abs. 2 BDSG). Dazu gehören neben Kenntnissen über den Verein auch Grundkenntnisse im Datenschutzrecht.
Die Personen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Dazu sollte der Verein ein entsprechendes Merkblatt vorbereiten und per Unterschrift bestätigen lassen.
Umgang mit Daten
Der Verein darf die von ihm gesammelten Daten nur im Rahmen des BDSG oder einer anderen Rechtsvorschrift nutzen. Die Datenschutzbestimmungen können nicht per Satzung eingeschränkt werden.
Das Erheben, Speichern, Ändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich ist. Das gilt insbesondere für Anschrift und Bankdaten der Mitglieder.
Nach § 4 Abs. 3 BDSG muss der Betroffene über die folgende Umstände informiert werden:
- die Identität der verantwortlichen Stelle (= der Verein)
- die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- über die Empfänger, soweit die Daten weitergeleitet werden und er nicht mit einer Übermittlung zu rechnen hatte.
Es empfiehlt sich, schon beim Vereinsbeitritt eine entsprechende Einverständniserklärung einzuholen.
Übermittlung von Daten
Teilweise muss der Verein Daten von Mitgliedern weitergeben. Ob das zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab:
- Weitergabe an andere Mitglieder: i.d.R. nur im Sonderfall; das ist vor allem das Minderheitenbegehren nach § 37 BGB
- Weitergabe an Verbände: Die ist regelmäßig zulässig, wenn sie sich schon aus der Vereinstätigkeit ergibt (z.B. Wettkampfmeldungen). Geht die Datenweitergabe darüber hinaus, sollte das in der Satzung geregelt werden oder in der Einverständniserklärung benannt werden.
- Veröffentlichung von Daten: Die Veröffentlichung (Mitteilungsblatt, Schwarzes Brett) ist zulässig, wenn sie dem Vereinszweck dient, z.B. bei Mannschaftsaufstellungen oder Spielergebissen. Nicht zulässig ist regelmäßig die Veröffentlichung der Namen in Fällen mit "ehrenrührigem" Inhalt wie Hausverboten, Vereinsstrafen oder Spielersperren
- Veröffentlichung im Internet: Hier ist besondere Zurückhaltung geboten. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen Verein im Internet ist grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.
Informationen über Vereinsmitglieder(z.B. Spielergebnisse und persönliche Leistungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B. Ergebnisse externer Teilnehmer) können i.d.R. auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet gestellt werden, wenn die Betroffenen darüber informiert sind. - Persönliche Nachrichten, wie z.B. zu Spenden, Geburtstagen und Jubiläen sind in der Regel unproblematisch. Das Mitglied kann dem aber widersprechen.
- Die Weitergabe zu Werbezwecken (etwa an Sponsoren) darf nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds erfolgen.
- Ein besonderes Schutzinteresse ergibt sich oft aus dem Vereinszweck (z.B. bei Selbsthilfevereinen zu Erkrankungen). Hier dürfen die Daten nicht ohne Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Widerspruchs- und Auskunftsrecht
Grundsätzlich darf der Verein keine personenbezogenen Daten erheben, speichern oder weitergeben, wenn er nicht über eine Einwilligung verfügt oder eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Diese Einwilligung kann die betroffene Person jederzeit und ohne Begründung widerrufen. Es können aber in diesem Fall andere Erlaubnistatbestände vorliegen.
Zentraler Punkt des Datenschutzes ist zudem das Recht des Betroffenen auf Auskunft. Er muss darüber informiert werden, in welchem Umfang Daten von ihm gespeichert sind. Dieses Auskunftsrecht ist in Artikel 15 der DS-GVO zweistufig ausgestaltet. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob (= 1. Stufe) überhaupt Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten (= 2. Stufe).
Hier besteht auch das Recht auf unentgeltliche Überlassung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Wenn das Mitglied feststellt, dass die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, hat es ein Recht auf Berichtigung (beispielsweise Namensänderung).
Die Mitglieder haben in den folgenden Fällen ein Recht auf Vergessen (d.h. die Löschmung der Daten):
- Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
Eine weiteres Recht der Mitglieder und betroffenen Personen und damit eine Verpflichtung für den Verein besteht in der Benachrichtigungspflicht des Vereins bei der Verletzung datenschutz-rechtlicher Verpflichtungen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Verein im Vorfeld die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen hat.
Beispiel: Es wurde in die Geschäftsstelle eingebrochen und der Computer mit den Mitgliederdaten wurde gestohlen. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Computer mit einem Passwort geschützt war und die Daten verschlüsselt waren.
Datenübertragbarkeit
Neu ist in der DS-GVO das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20). Die betroffene Person hat danach das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie dem Verein bereitgestellt hat, in einem gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet, dass diese Daten beispielsweise einem anderen Verein übermittelt werden.
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Die DS-GVO verlangt in Art. 30, dass ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten erstellt werden muss. Das gilt auch für kleinere Vereine, da die Datenverarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt (Art. 30 Abs. 5 DS-GVO). Es muss folgende Punkte umfassen:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen: Name und Anschrift des Vereins
- Ansprechpartner: Vorstandsvorsitzender und evtl. Datenschutzbeauftragter
- Verarbeitungstätigkeiten: in jedem Fall "Mitgliederverwaltung"; evtl. weitere Zwecke z.B."Betreuungsleistungen" (Kindergartenverein)
- Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten: z.B. "Mitglieder", "betreute Personen" usf. Die Kategorien der Daten ergeben sich aus den Daten selbst (Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten etc.)
- Beschreibung der Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden, z.B. Verbände, Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger usf.
- Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien, z. B. Aufbewahrungsfrist für Zuwendungsbestätigungen
Empfehlung: Nehmen Sie zu dem Verarbeitungsnachweis zusätzlich auf, dass Sie die betroffenen Personen auf die Verarbeitung hingewiesen haben.
Satzung des Tennisclub Beverungen e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Beverungen e.V.“ in Beverungen. Er ist ein gemeinnütziger Verein und hat den ausschließlichen Zweck, Möglichkeiten zur Ausübung des Tennissports zu schaffen und diesen Sport zu pflegen.
§ 2
Rechtsgrundlage
Der Verein ist ein eingetragener Verein gemäß § 21 BGB.
Er ist Mitglied des Tennisverbandes Nordrhein Westfalen e.V. sowie des Landes-sportbundes Nordrhein Westfalen mit seinen Gliederungen und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen geregelt.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jeder natürlichen Person schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch erhoben werden. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig. Die Entscheidungen des Vorstandes und ggf. der Mitgliederversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder ist am schwarzen Brett des Clubhauses bekanntzumachen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Aufnahmebegehren erforderlich.
Dem Verein gehören a k t i v e und p a s s i v e Mitglieder an. Aktive Mitgliedschaft können alle Personen beantragen, die Tennis spielen und im Rahmen der Ziele des Vereins aktiv tätig sein wollen. Die passive Mitgliedschaft kann von Freunden und Förderern des Tennissports beantragt werden.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Halbjahresende. Minderjährige bedürfen zur
Austrittserklärung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
c) durch Tod.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechtsansprüche an den Verein erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 5
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds gem. § 4 Ziff. b. kann nur in den nachstehend angeführten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 7 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere die ungeschriebenen Gesetze von Sportkameraden,
Sitte und Anstand in grober Weise verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses
Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vereinsvorstand –
auf Antrag auch vor der Mitgliederversammung – wegen des ihm zur Last gelegten
Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem
Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die a k t i v e n Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur
Mitglieder berechtigt, die älter als 18 Jahre sind.
b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Tennissport aktiv auszuüben.
Die p a s s i v e n Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die festgelegten Beiträge innerhalb der Fälligkeitsfristen zu einrichten;
d) an allen Veranstaltungen und Wettkämpfen, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben, nach Kräften mitzuwirken;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es in Beziehungen zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der
in § 2 genannten Vereinigungen, den Vereinsvorstand in Anspruch zu nehmen.
§ 8
Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge. Diese sind zur Erstellung und Instandhaltung der Sportanlagen, zur Deckung der laufenden Unter-haltungskosten sowie für die Ausrichtung des Spiel- und Wettkampfbetriebes bestimmt. Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 10
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres, mit einer Frist von 14 Tagen, durch den 1. Vorsitzenden, einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von 3 Mitgliedern des Vorstandes oder von 10 stimmberechtigten, aktiven Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte, aktive Vereinsmitglieder anwesend sind.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar; zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder, die älter als 18 Jahre sind.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zu dieser Tagesordnung sind bis 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit erfasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch eingetragen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart und
dem Sportwart.
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die folgende Zielsetzung umfasst:
a) Organisation und Regelung des Ablaufs der Mitgliederversammlungen;
b) Rechnungslegung und Prüfung;
c) alle Maßnahmen zur Förderung des Sport-, Spiel- und Wettkampfbetriebes;
d) Erlass einer Platz- und Clubhausordnung.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt gemäß § 26 Absatz 2 BGB in der Hand des 1. Vorsitzenden; im Falle einer Verhinderung vertritt der 2. Vorsitzende. Grundstücksgeschäfte können nur vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden.
In den Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wahlen in den Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung; Wahlen auf Zuruf sind auf Antrag zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, einen Vertreter zu bestimmen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins gem. § 41 BGB fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Beverungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Beverungen, den 10.04.1969
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Tennisclub Beverungen e.V.
Grüner Weg 13
37688 Beverungen
Vertreten durch:
1. Vorsitzender
Bernd Gobrecht
Unterm Eisberg 57
37688 Beverungen
Telefon: 05273 / 35640
Fax: 05273 / 35641
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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2. Vorsitzende
Ulla Häuser
Am Waldfriedhof 2
37688 Beverungen
Telefon: 05273 / 4224
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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Informationen über den Tennisclub Beverungen e.V.
Platzwart Viktor Bartel
Lieber Viktor,
im Namen des gesamten Vereins möchten wir uns herzlich Bedanken,
für deinen unermüdlichen Einsatz zur Erhaltung unserer Tennisanlage.
Durch dein Arrangement und Fleiß genießen wir seit Jahren
tolle Sandplätze umgeben von einer traumhaften Grünanlage.
Wir sind stolz, Dich an unserer Seite zu haben!
... vielen Dank für alles !!! |