Satzung des Tennisclub Beverungen e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Beverungen e.V.“ in Beverungen. Er ist ein gemeinnütziger Verein und hat den ausschließlichen Zweck, Möglichkeiten zur Ausübung des Tennissports zu schaffen und diesen Sport zu pflegen.
§ 2
Rechtsgrundlage
Der Verein ist ein eingetragener Verein gemäß § 21 BGB.
Er ist Mitglied des Tennisverbandes Nordrhein Westfalen e.V. sowie des Landes-sportbundes Nordrhein Westfalen mit seinen Gliederungen und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegenden Satzungen geregelt.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann von jeder natürlichen Person schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch erhoben werden. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss endgültig. Die Entscheidungen des Vorstandes und ggf. der Mitgliederversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder ist am schwarzen Brett des Clubhauses bekanntzumachen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Aufnahmebegehren erforderlich.
Dem Verein gehören a k t i v e und p a s s i v e Mitglieder an. Aktive Mitgliedschaft können alle Personen beantragen, die Tennis spielen und im Rahmen der Ziele des Vereins aktiv tätig sein wollen. Die passive Mitgliedschaft kann von Freunden und Förderern des Tennissports beantragt werden.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Halbjahresende. Minderjährige bedürfen zur
Austrittserklärung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
c) durch Tod.
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Rechtsansprüche an den Verein erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 5
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds gem. § 4 Ziff. b. kann nur in den nachstehend angeführten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 7 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzungen schuldhaft
zuwiderhandelt, insbesondere die ungeschriebenen Gesetze von Sportkameraden,
Sitte und Anstand in grober Weise verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses
Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vereinsvorstand –
auf Antrag auch vor der Mitgliederversammung – wegen des ihm zur Last gelegten
Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem
Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die a k t i v e n Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen
der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur
Mitglieder berechtigt, die älter als 18 Jahre sind.
b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Tennissport aktiv auszuüben.
Die p a s s i v e n Vereinsmitglieder sind berechtigt, an allen gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die festgelegten Beiträge innerhalb der Fälligkeitsfristen zu einrichten;
d) an allen Veranstaltungen und Wettkämpfen, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben, nach Kräften mitzuwirken;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es in Beziehungen zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der
in § 2 genannten Vereinigungen, den Vereinsvorstand in Anspruch zu nehmen.
§ 8
Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge. Diese sind zur Erstellung und Instandhaltung der Sportanlagen, zur Deckung der laufenden Unter-haltungskosten sowie für die Ausrichtung des Spiel- und Wettkampfbetriebes bestimmt. Die Höhe der Gebühren und Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 10
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils in den ersten 4 Monaten eines Kalenderjahres, mit einer Frist von 14 Tagen, durch den 1. Vorsitzenden, einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von 3 Mitgliedern des Vorstandes oder von 10 stimmberechtigten, aktiven Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte, aktive Vereinsmitglieder anwesend sind.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar; zur Stimmabgabe ist die persönliche Anwesenheit erforderlich. Stimmberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder, die älter als 18 Jahre sind.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge zu dieser Tagesordnung sind bis 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit erfasst. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokollbuch eingetragen. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart und
dem Sportwart.
Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die folgende Zielsetzung umfasst:
a) Organisation und Regelung des Ablaufs der Mitgliederversammlungen;
b) Rechnungslegung und Prüfung;
c) alle Maßnahmen zur Förderung des Sport-, Spiel- und Wettkampfbetriebes;
d) Erlass einer Platz- und Clubhausordnung.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt gemäß § 26 Absatz 2 BGB in der Hand des 1. Vorsitzenden; im Falle einer Verhinderung vertritt der 2. Vorsitzende. Grundstücksgeschäfte können nur vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam getätigt werden.
In den Vorstand können nur aktive Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wahlen in den Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung; Wahlen auf Zuruf sind auf Antrag zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Termin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, einen Vertreter zu bestimmen.
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins gem. § 41 BGB fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Beverungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.
Beverungen, den 10.04.1969